Satzung des Chance e.V.

Satzung des Chance e.V. in der beschlossenen Fassung vom 31.03.2022


1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Chance e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster i. W.

(3) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz e.V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet mit dem 31.12.1987.        

2 ZWECK UND ZIELE

(1) Der Verein will straffällig gewordene und andere Menschen, die sich in besonders schwierigen Problemlagen befinden, durch geeignete Hilfsmaßnahmen zu einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in sozialer Verantwortung zurückführen. Er will insbesondere schwer vermittelbaren Arbeitslosen (Straffällige, Arbeitslose mit Drogenproblematiken, Wohnungslose, Geflüchtete u.a.) Arbeit und soziale Betreuung anbieten, um dadurch deren Eingliederung in das Arbeits- und Sozialleben zu fördern. Der Verein setzt sich außerdem für Opfer und Zeugen von Straftaten ein und bietet Hilfestellung an, für Personen, die durch Straftaten geschädigt worden sind.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch sozialpädagogische und arbeitsanleiterische Betreuung in einem vereinseigenen sozialen Zweckbetrieb bzw. einem gemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Durch die Arbeit und arbeitsbegleitende Schulungsmaßnahmen – Qualifizierung, Praktika, Bewerbungstraining u.a. – sollen die Betreuten für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt vorbereitet werden.

(3) Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • Förderung, Beratung, Gründung und Betreiben von Einrichtungen, die unter pädagogischer Anleitung und der Förderung des Selbsthilfegedankens Arbeits- und Lebenszusammenhänge für die betroffenen Menschen schaffen;
  • Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Zweckbetrieben bzw. gemeinnützigen Geschäftsbetrieben, die über einen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Ansatz eine soziale und damit eine berufliche Integration der betroffenen Menschen fördern;
  • Beratung, Hilfe und Beteiligung beim Aufbau und Betreiben von Zweckbetrieben bzw. gemeinnützigen Geschäftsbetrieben anderer Träger mit gleichen Zielen;
  • Bereitstellung von Wohnraum;
  • Bereitstellen von Beratungsangeboten für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige;
  • gesellschaftspolitische Bildungsarbeit in Form von Informationsveranstaltungen,
  • Diskussionen, Publikationen zur Problematik der Randständigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Menschen in unserer Gesellschaft;
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppierungen, Vereinen, Verbänden und Parteien zum Zweck der Entwicklung und Erprobung neuer Modelle zur Integration.
  • Bereitstellen von Beratung und Begleitung sowie sonstigen Hilfeangeboten für Opfer und Zeugen von Kriminalität und deren Angehörige. Die Leistung des Angebots kann sowohl in direkter Form als auch durch indirekte Handlungen, wie zum Beispiel durch das öffentliche Eintreten für die Belange der Zielgruppe, erfolgen.

3 GEMEINNÜTZIGKEIT; SELBSTLOSIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

(2) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützen.

(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Vereinsmitgliedes.

(5) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss.

 

5 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Von allen Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag fest. Das Ausscheiden aus dem Verein vor Jahresende berechtigt nicht zur anteiligen Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.

(2) Alle Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Zur Wahrnehmung des Stimmrechts ist von juristischen Personen ein Vertreter namentlich zu benennen.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Aufsichtsrat,
  • der Vorstand.

7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel viermal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder von ihm beauftragte Personen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Einladung enthält eine Tagesordnung. Die Versendung der Einladung als E-Mail an die letzte bekannte Mail-Adresse gilt als schriftliche Einladung.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einer Minderheit, 1/3 der Vereinsmitglieder, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 (3) Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • die Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats;
  • die Entlastung des Vorstands auf Basis einer Empfehlung;
  • des Aufsichtsrats;
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  • die Wirtschaftspläne des Vereins;
  • An- und Verkauf von Grundstücken;
  • Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrats;
  • Satzungsänderungen;
  • die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.

(6) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf Antrag schriftlich und geheim. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehr Kandidaten zur Verfügung als Aufsichtsratsplätze zu vergeben sind, gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für den Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Sie muss das Ergebnis der Versammlung wiedergeben.

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, können einzelne Tagesordnungspunkte auf Antrag eines Mitgliedes von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

8 AUFSICHTSRAT

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis maximal fünf Personen, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter*innen oder deren Angehörige (ersten und zweiten Grades) oder Ehepartner angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  • Die Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins;
  • die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands;
  • die Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat;
  • den Abschluss der Verträge mit dem Vorstand einschließlich Vergütung;
  • die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den (geprüften) Jahresabschluss;

 (6) Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreitet.

(7) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

(8) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

(9) Bei Verträgen des Vorstands mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber dem Vorstand durch mindestens ein Aufsichtsratsmitglied, welches an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden ist.

(10) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Weitere Aufgaben können nicht durch andere wahrgenommen werden.

(11) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

 

9 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

(2) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei mehreren Mitgliedern des Vorstands ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat auf 5 Jahre bestellt. Bei einer Erstbestellung kann auch ein Zeitraum von 3 Jahren gewählt werden.  Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetzt, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates. Für einzelne Geschäftsbereiche kann der Vorstand besondere Vertreter gem. § 30 BGB berufen oder abberufen Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Aufstellung von Jahresplan und Jahresabschluss;
  • Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins;
  • die Anstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen;
  • die Erstellung von Arbeitsplänen;
  • die Vorlage von Geschäftsberichten.

Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Diese Zustimmung gilt nur für das Innenverhältnis des Vereins. Dazu gehören insbesondere:

  • der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken;
  • die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden;
  • der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
  • das Eingehen von Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes von im Einzelfall über 100.000,00 € sowie die Übernahme von Bürgschaften;

 

(5) Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder werden hierüber informiert.

(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kann im Vorstand kein Einvernehmen erzielt werden, erfolgt die Entscheidung durch den Aufsichtsrat. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

10 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

11 RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Rechnungsüberprüfung, d.h. die Überprüfung der Buchführung einschließlich Jahresabschluss (Einnahme-/Überschussrechnung bzw. Bilanz), wird durch ein externes Steuerbüro durchgeführt.

12 VEREINSAUFLÖSUNG

(1) Die Vereinsauflösung kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2) Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und die Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit ergibt. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats unter Einhaltung einer zehntägigen Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks behält sich die Mitgliederversammlung des Vereins vor, eine Mitgliedsorganisation des Landesverbandes NRW e.V. des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu bestimmen, der das Vereinsvermögen übertragen wird und die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden hat. Falls eine solche Entscheidung, aus welchen Gründen auch immer, nicht getroffen wird oder getroffen werden kann, so erhält der Landesverband NRW e.V. des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Loher Str. 7, 42283 Wuppertal das gesamte, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu denselben Zweckbestimmungen.

13 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.